ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB). 7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn 7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail oder in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Dem Reisenden wird dann eine entsprechende Preiserhöhung angeboten und aufgefordert diese innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist anzunehmen oder zurückzutreten. 7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Voraussetzungen vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag abzüglich tatsächlich angefallener Verwaltungskosten vom Reiseveranstalter zu erstatten. 8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende 8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform oder durch E-Mail erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise 9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail/Fax/ Brief) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter. Am Tag der Anreise ist ein Rücktritt darüber hinaus telefonisch an die angegebene Notrufnummer des Veranstalters zu melden. 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3. verlangen. 9.3. Entschädigungspauschalen 9.3.1 Bei Busreisen und Reisen mit Eigener Anreise bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises ab 29 Tage bis 22 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises ab 14 Tage bis 7 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises ab 3 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtanreise 90% des Reisepreises. 9.3.2 Bei Flugreisen bis 64 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises ab 63 Tage bis 50 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises ab 49 Tage bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises ab 29 Tage bis 22 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises ab 14 Tage bis 4 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises ab 3 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtanreise 90% des Reisepreises. 9.3.3 Bei Schiffsreisen (Fluss- und Hochseekreuzfahrten mit und ohne Anreisepaket (Taxi, Bus, Bahn, Flug)) bis 90 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises ab 89 Tage bis 60 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises ab 59 Tage bis 45 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises ab 44 Tage bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises ab 14 Tage bis 10 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises ab 9 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises am Anreisetag oder bei Nichtanreise 95 % des Reisepreises. 9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 30 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende
RkJQdWJsaXNoZXIy MTI3ODc=