Tel. 08861 / 9081790 55 Sprenzel-Reisen.de Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisvermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 15.3 Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (wirhe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist wir sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn wir unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 15.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1 (wirhe oben) wird verwiesen. 15.5. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisenden den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist wir sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651I Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 15.6. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadenersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 15.7. Anrechnung von Entschädigungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solch beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 16. Haftungsbeschränkung 16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen. 17. Verjährung – Geltendmachung 17.1. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 18. Verbraucherstreitbeilegung & OnlineStreitbeilegungsplattform 18.1. Unser Unternehmen Heinz Sprenzel Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. 19. Vermittlung Reiserücktrittsversicherung 19.1. Beim Verkauf von Reiserücktrittsversicherungen tritt unser Unternehmen Heinz Sprenzel Reisen als Vermittler auf. 19.2. Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel. 0800/3699000, www.versicherungsombudsmann.de, beschwerde@versicherungsombudsmann.de 20. Sonstiges Für Druckfehler übernehmen wir keine Haftung. Wenn die Gruppe kleiner als 30 Pers. ist, behalten wir uns vor, dass eventuell keine Reisebegleitung von Heinz Sprenzel Reisen dabei ist, auch wenn es in den Leistungen aufgeführt ist. Anlage 11 - (zu Artikel 250 § 2 Absatz 1) Betrifft § 651a - Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1. Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen unserer Mehrtagesreisen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. (Gilt nicht für Tagesfahrten unter 500,00 €) 2. Daher können wir alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Heinz Sprenzel Rei‐ sen, Allgäustraße 5, 86975 Bernbeuren trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pau‐ schalreise. 3. Zudem verfügt das Unternehmen Heinz Sprenzel Reisen, Allgäustraße 5, 86975 Bernbeuren über die gesetzlich vorgeschriebe‐ ne Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstel‐ lung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. 4.Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 a Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. b Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleis‐ tungen. c Die Reisenden erhalten eine Notruf Telefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die wir sich mit dem Reisever‐ anstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. d Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kos‐ ten - auf eine andere Person übertragen. e Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. f Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. g Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktritts‐ gebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. h Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. i Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rück trittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht "Kündi‐ gung"), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. j Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ord‐ nungsgemäß erbracht werden. k Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. l Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zu‐ rückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pau‐ schalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Heinz Sprenzel Reisen, Allgäustraße 5, 86975 Bernbeuren hat eine Insolvenzabsicherung a) wenn ein Fall des § 651 s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Bors‐ teler Chaussee 51, D-22453 Hamburg Telefon: +49-40-244288-0 b) in allen anderen Fällen: tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51,D-22453 Hamburg Tele‐ fon: +49-40-244288-0 (§ 651 r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde - a) oder b) - kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Heinz Sprenzel Reisen, Allgäustraße 5, 86975 Bernbeuren verweigert werden. Die Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de Bildnachweise: Fotolia, Pixabay, Shutterstock ©Heinz Sprenzel Reisen, © IDM Südtirol-Alto Adige: Thomas Grüner, Alex Filz, Peter von Felbert, Tiberio Sorvillo, Frieder Blickle, Clemens Zahn, Alex Moling © Rhätische Bahn /RhB, Heidelberg Tourismus © Tobias Schwerdt, SebastianHasenauer©tvbwilderkaiser, ©tvbwilderkaiser, Region Villach Tourismus GmbH Michael-Stabentheiner (S. 38 Titelbild) und Martin-Steinthaler (S. 38 kleines Bild Fahrradfahrer), ©Jonas Ginter / BTZ Bremer Touristik-Zentrale, © Zell am See-Kaprun Tourismus/ Faistauer Photography, ©ddpix.de (DML-BY) evening hours, ©Schweiz Tourismus/Ivo Scholz, © Oberstdorf / Kleinwalsertal Bergbahnen Fotograf: Christian Seitz, © OBERSTDORF·KLEINWALSERTAL BERGBAHNEN, ©Rüdesheim Tourist AG - Marlis Steinmetz, ©Rüdesheim Tourist AG, D. 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Bitte beachten Sie, dass bei allen Reisen die Reihenfolge der Leistungen sowie Programmänderungen vorbehalten sind. Diese schwierigen Zeiten verlangen von uns allen ein Höchstmaß an Flexibilität. Sollte es notwendig sein, Reiseziele zu verschieben, abzubrechen oder zu stor‐ nieren, bzw. Programmpunkte zu än‐ dern, werden wir immer versuchen alles bestmöglich für Sie zu organisieren. Aufgrund der nicht vorhersehbaren Entwicklung des Dieselpreises behalten wir uns Preisanpassungen vor.
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