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Tel. 08861 / 9081790 54 Sprenzel-Reisen.de Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern für ab dem 01.07.2018 abgeschlossene Pauschalreiseverträge. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrags 1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmel‐ dung und Reisebestätigung) Einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen wer‐ den. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS, WhatsApp etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstal‐ ters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Be‐ stätigung des Vertrags in Papierform. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zehn Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail, WhatsApp App und SMS fünf Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Dies kann auch telefonisch erfol‐ gen. 1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservie‐ rungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. ge‐ schlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Rei‐ sende innerhalb dieser Frist annehmen kann. 1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen. 2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen 2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseun‐ terlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt be‐ zeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veran‐ staltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir inso‐ fern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausge‐ schlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermitt‐ lervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Ab‐ schluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Be‐ schaffenheit fehlt. 2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. Am Urlaubsziel aus‐ gewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich. 3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitä‐ ten 3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Rei‐ seanmeldung über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Be‐ stimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteil‐ nahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheini‐ gungen etc. verpflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Vorausset‐ zungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhal‐ ten zurückzuführen ist (z. B. Ungültiges Visum, fehlende Imp‐ fung). Insofern gilt Ziff. 9 (Rücktritt) entsprechend. 4. Zahlungen 4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungs‐ vertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reise‐ preises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende aus‐ drückliche Vereinbarung treffen. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wo‐ chen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungs‐ schein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (wirhe unten) zurücktreten kann. 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn ver‐ pflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständi‐ gen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungs‐ schein). 4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Rest‐ zahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mah‐ nung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (wirhe unten) ver‐ langen. 5. Leistungen und Pflichten 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschrei‐ bung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangeben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert hat. Für die Durchführung einzelner Ausflüge etc. ist eine Mindest‐ teilnehmerzahl von 20 Personen vorgesehen. 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reisean‐ meldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise er‐ heblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigun‐ gen, Formblatt für Pauschalreisen). 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. wir sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung ent‐ halten sein (wirhe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisen‐ den, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reise‐ bestätigung – wirhe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu in‐ formieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförde‐ rung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstal‐ ter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Auf‐ wendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reise‐ beginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gut‐ scheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Ver‐ tragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (wirhe auch Ziff. 6. & Ziff. 7.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt. 6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen 6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn wir der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z. B. durch EMail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. 6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Ver‐ tragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenom‐ men. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise ange‐ nommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651 m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleich‐ wertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstal‐ ter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651 m Abs. 2 BGB). 7. Preiserhöhungen und Preissenkung vor Reisebeginn 7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen von bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Er‐ höhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertrags‐ schluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Ener‐ gieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgabe, Hafen- oder Flughafengebühren), oder ge‐ änderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vor‐ nehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbar‐ ten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Per‐ son umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veran‐ stalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens 20 Tage vor Reisebe‐ ginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter wir nicht einsei‐ tig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine ent‐ sprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende wir innerhalb der vom Veranstalter bestimmten an‐ gemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten erge‐ ben sich aus § 651g BGB. 7.3 Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlan‐ gen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Rei‐ sebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hier‐ nach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag zu er‐ statten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehr‐ betrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen vorzu‐ weisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende 8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als wirben Tage vor Rei‐ sebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt eines Dritten wider‐ sprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. 8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Rei‐ sende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reise‐ preis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten ent‐ standen sind. 9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtan‐ tritt der Reise 9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Aus‐ reichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maß‐ geblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler. 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Rei‐ se nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Restpreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen Ziff. 9.3. ver‐ langen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5. 9.3 Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen bis 30 Tage vor Reisebeginn:20 % vom Reisepreis 29 bis 21 Tage vor Reisebeginn: 50 % vom Reisepreis 20 bis 14 Tage vor Reisebeginn: 70 % vom Reisepreis 13 bis 7 Tage vor Reisebeginn:80 % vom Reisepreis 6 bis 1 Tag vor Reisebeginn: 90 % vom Reisepreis bei Nichtantritt: 90 % vom Reisepreis Unsere Entschädigungspauschalen bei Bus-Tagesreisen Bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:10 % vom Reisepreis 2 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % vom Reisepreis bei Nichtantritt: 90 % vom Reisepreis Gruppenflugreisen und -kreuzfahrten: Die Rücktrittsbedingun‐ gen richten sich je nach Veranstalter und Fluggesellschaft. Bit‐ te erfragen wir die genauen Daten bei Ihrer Buchungsanfrage. Wir behalten uns die Weiterberechnung eines Kerosinzu‐ schlags sowie die Weiterbelastung einer Luftverkehrssteuer, sofern diese von der Bundesregierung – gemäß derzeitiger Planung – erhoben werden. Bei Kartenarrangements: Bei allen Reisen, bei denen ein Kar‐ tenarrangement Bestandteil des Reisevertrages ist, ist der Wert der Eintrittskarte in jedem Falle zusätzlich zu den Storno‐ kosten zu entrichten, wenn die Karte nicht an einen anderen Kunden weiterverkauft werden kann. 9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwen‐ dung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat inso‐ weit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen. 9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstat‐ tung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. 9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestim‐ mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind un‐ vermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn wir nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 10. Umbuchung und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein An‐ spruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Ver‐ anstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zu‐ mutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchun‐ gen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlan‐ gen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher In‐ formation des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von dem Rei‐ severanstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen be‐ stimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwen‐ dung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes ab‐ gebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit) so hat der Veranstalter bei den Leistungsträ‐ gern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistun‐ gen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Rei‐ senden – Mitwirkungspflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündi‐ gen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter un‐ d/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt ent‐ sprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich be‐ gründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwen‐ dungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Ver‐ anstalters bleiben insofern unberührt. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. In‐ formationen des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnliche hohe Schäden abzuwenden oder gering zu hal‐ ten. 13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren. 13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zu‐ rücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebenen Mindestteilnehmerzahl ange‐ meldet haben. 13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht er‐ reicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veran‐ stalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn. 13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstat‐ tung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen 14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zu‐ rücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnli‐ cher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktritts‐ grund erklärt. 14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1 verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden 15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind

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