31 Telefon 08374 58300 Sie finden uns auf Radreisen Reisebedingungen für Pauschalreisen der Arnold Reisen GmbH 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ARNOLD Reisen nachzuweisen, dass ARNOLD Reisen überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ARNOLD Reisen geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit ARNOLD Reisen nachweist, das ARNOLD Reisen wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist ARNOLD Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist ARNOLD Reisen infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vonARNOLD Reisen durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie ARNOLD Reisen 7Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil ARNOLD Reisen keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesemFall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ARNOLD Reisen bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zum 45. Tag vor Reisebeginn Euro 20 pro Buchung. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. ARNOLD Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: 7.1.a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von ARNOLD Reisen beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. 7.1.b) ARNOLD Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. 7.1.c) ARNOLD Reisen ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. 7.1.d) Ein Rücktritt von ARNOLD Reisen später als in der folgenden Tabelle genannten Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung des Pauschalreisevertrages durch Veranstalter 8.1. Das Busreiseangebot ist ausschließlich für Personen geeignet, die ohne fremde Hilfe in den Bus ein- und aussteigen und das Hotelzimmer selbständig erreichen können. Sollte der Reisende dies nicht bewältigen können, so ist ARNOLD Reisen berechtigt, die Beförderung zu verweigern und den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 8.2. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen: ARNOLD Reisen kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von ARNOLD Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ARNOLD Reisen beruht. 8.3. Kündigt ARNOLD Reisen, so behält ARNOLD Reisen den Anspruch auf den Reisepreis; ARNOLD Reisenmuss sich jedoch denWert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen Rücktrittstaffel gemäß Reiseausschreibung A B C D E F Mindestteilnehmerzahl 20 25 20 20 20 25 Spätester Rücktritt in Tagen 14 14 14 21 21 21 lassen, die ARNOLD Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat ARNOLD Reisen oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von ARNOLD Reisen mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen 9.2.a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 9.2.b) Soweit ARNOLD Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 9.2.c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ARNOLD Reisen vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist einVertreter von ARNOLD Reisen vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ARNOLD Reisen unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ARNOLD Reisen zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von ARNOLD Reisen bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. 9.2.d) Der Vertreter von ARNOLD Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er ARNOLD Reisen zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ARNOLD Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen 9.4.a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und ARNOLD Reisen können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. 9.4.b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich ARNOLD Reisen, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von ARNOLD Reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. ARNOLD Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ARNOLD Reisen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651wund 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. ARNOLD Reisen haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ARNOLD Reisen ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/ Reisende gegenüber ARNOLD Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichenAnsprüche verjähren in zwei Jahren. DieVerjährung beginnt mit demTag, an dem die Reise demVertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung inTextformwird empfohlen. Reiseveranstalter: Arnold Reisen GmbH Bahnhofstraße 8 • D-87463 Dietmannsried Tel. 08374 58300 • Fax 08374 583025 • info@arnoldreisen.de Sitz der Gesellschaft: Dietmannsried Amtsgericht: Kempten HRB 13085, Geschäftsführer: Walter Arnold Stand dieser Fassung: Dezember 2024 12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen 12.1. ARNOLD Reisen informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher imRahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Flug- gesellschaft(en) noch nicht fest, so ist ARNOLD Reisen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ARNOLD Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird ARNOLD Reisen den Kunden informieren. 12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ARNOLD Reisen den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über denWechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den InternetSeiten von ARNOLD Reisen oder direkt über über https://transport. ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von ARNOLD Reisen einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. ARNOLD Reisen wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das BeschaffenundMitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, elektronische Reisegenehmigungen und Bescheinigungen/Atteste, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn ARNOLD Reisen nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. ARNOLD Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendigerVisa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ARNOLD Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ARNOLD Reisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Besondere Regelungen imZusammenhangmit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nachMaßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichenVorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2.Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Busfahrer oder die Reiseleitung sowie den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1. ARNOLD Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ARNOLD Reisen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. ARNOLD Reisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und ARNOLD Reisen die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können ARNOLD Reisen ausschließlich an deren Sitz verklagen. 15.3. Für Klagen von ARNOLD Reisen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ARNOLD Reisen vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. und Noll/ Hütten/Dukic Rechtsanwälte, München/Stuttgart, 2017 -2024
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