Katalog

38 Reiseroute/Änderungen: Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Empfehlungen durch das österreichische Außenministerium, Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Reise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen. Rücktritt eines Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale und Folgen: Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) zu erklären. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen: Es wird in jedemFall eine Bearbeitungsgebühr von €25 pro Person berechnet, sofern der Rücktritt bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Bei späterem Rücktritt werden folgende Entschädigungspauschalen/Stornobeträge in Rechnung gestellt: Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) und Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge) bis 30. Tag vor Reiseantritt: 10 % ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt: 25 % ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt: 50 % ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt: 65 % ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt: 85 % des Reisepreises. Berücksichtigen Sie bei Musikreisen, dass „Musiker auch nur Menschen“ sind und Erkrankungen wie zum Beispiel Stimmausfall etc. nicht ausgeschlossen werden können. Diese sind für uns nicht vorhersehbar. Wir werden uns allerdings bemühen, einen gleichwertigen Ersatz anzubieten oder – sofern dies technisch und wirtschaftlich mit vernünftigen Mitteln möglich ist – einen anderwärtigen Ersatz anzubieten. Für die Stornierung gebuchter Leistungen stehen dem Reiseveranstalter die tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Stornobearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von € 50,-- zu. Für Hotelunterkünfte, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Linienflugreisen zu Sondertarifen undmaßgeschneiderte Pauschalreisen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen. No-show und Folgen: No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er in der Regel 100 % des Reisepreises als Entschädigungspauschale zu entrichten. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise: Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch: 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen, 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit a PRG).

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