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... einfach anders - seit über 90 Jahren 79 Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung in % des Reisepreises Zugang vor Reisebeginn A B C D E bis 45. Tag 25% 10% 10% 20% 0% 44. bis 31. Tag 25% 20% 20% 25% 0% 30. bis 15. Tag 40% 30% 35% 35% 0% 14. bis 7. Tag 60% 50% 50% 55% 15% 6. bis 2. Tag 80% 70% 75% 75% 50% 1. Tag und Nichtanreise 90% 75% 80% 85% 80% 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Omnibusverkehr Reisberger nachzuweisen, dass Omnibusverkehr Reisberger überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Omnibusverkehr Reisberger geforderte Entschädi-gungspauschale. 5.4. Omnibusverkehr Reisberger behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Omnibusverkehr Reisberger nachweist, dass Omnibusverkehr Reisberger wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Omnibusverkehr Reisberger verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist Omnibusverkehr Reisberger infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Omnibusverkehr Reisberger unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Omnibusverkehr Reisberger durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Omnibusverkehr Reisberger 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Omnibusverkehr Reisberger keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Omnibusverkehr Reisberger bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. Omnibusverkehr Reisberger kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl beträgt für alle von Omnibusverkehr Reisberger angebotenen Tages- und Mehrtagesfahrten 25 Personen. b) Omnibusverkehr Reisberger hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Omnibusverkehr Reisberger ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von Omnibusverkehr Reisberger später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. Omnibusverkehr Reisberger kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Omnibusverkehr Reisberger nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Omnibusverkehr Reisberger beruht. 8.2. Kündigt Omnibusverkehr Reisberger, so behält Omnibusverkehr Reisberger den Anspruch auf den Reisepreis; Omnibusverkehr Reisberger muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Omnibusverkehr Reisberger aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1 Reiseunterlagen Der Kunde hat Omnibusverkehr Reisberger oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Omnibusverkehr Reisberger mitgeteilten Frist erhält. 9.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit Omnibusverkehr Reisberger infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Omnibusverkehr Reisberger vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Omnibusverkehr Reisberger vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Omnibusverkehr Reisberger unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Omnibusverkehr Reisberger zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Omnibusverkehr Reisberger bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von Omnibusverkehr Reisberger ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3 Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Omnibusverkehr Reisberger zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Omnibusverkehr Reisberger verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von Omnibusverkehr Reisberger für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. Omnibusverkehr Reisberger haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Omnibusverkehr Reisberger sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Omnibusverkehr Reisberger haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Omnibusverkehr Reisberger ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Omnibusverkehr Reisberger geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. Omnibusverkehr Reisberger wird den Kunden/ Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht-beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Omnibusverkehr Reisberger nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. Omnibusverkehr Reisberger haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Omnibusverkehr Reisberger mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Omnibusverkehr Reisberger eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 13.1. Omnibusverkehr Reisberger weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Omnibusverkehr Reisberger nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Omnibusverkehr Reisberger weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Omnibusverkehr Reisberger die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Omnibusverkehr Reisberger ausschließlich an deren Sitz verklagen. 13.3. Für Klagen von Omnibusverkehr Reisberger gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Omnibusverkehr Reisberger vereinbart. Nicht vergessen: Bei Auslandsfahrten brauchen Sie Ihren gültigen Ausweis oder Reisepass! Beachten Sie Ihre Abfahrtszeit. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2018 Reiseveranstalter ist: Firma Omnibusverkehr Reisberger GmbH Geschäftsführer Christian Reisberger HandelsregisterAmtsgericht München , Registernummer: 175 614 Straße Haus 4 PLZ / Ort 83553 Frauenneuharting Telefon 08092 /1279 Telefax 08092/7176 E-Mail info@omnibus-reisberger.de Stand dieser Fassung: Januar 2020 !

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