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Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot nach IhrenWünschen! 7 Sie haben sich entschieden eine Reise zu organisieren! Achten Sie bitte beim Planen darauf, dass Busfahrer/innen die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nach den EG-Sozialvorschriften einhalten müssen! Denn diese gesetzlichen Vorschriften dienen Ihrer eigenen Sicherheit! Diese Verordnung enthält darüber hinaus einen erweiterten Haftungstatbestand in Bezug auf die Einhaltung der Tageslenkzeit, Wochenlenkzeit, Tagesruhezeit und Wochenruhezeit sowie der Lenkzeitunterbrechung. Bitte beachten Sie, dass zukünftig auch Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeiten nicht gegen die EG-Sozialvorschriftenverordnung verstoßen. Dies bedeutet, dass auch Organisatoren von Gruppenreisen künftig für Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften sowie für evtl. daraus resultierende Folgeschäden in Bezug auf Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden könnten. Im Folgenden haben wir Ihnen deshalb die wichtigsten Vorschriften zusammengestellt: Tägliche Lenkzeit Der Fahrer darf maximal 9 Stunden pro Tag lenken. (Die Pausen und Ruhezeiten sind natürlich einzuhalten). Für längere Gruppenreisen gilt, dass nach spätestens 6 Einsatztagen eine Wochenruhezeit eingelegt werden muss, die mindestens 24 Stunden beträgt. Innerhalb von 2Wochen muss dem Fahrer eine Wochenruhezeit von mindestens 45 ununterbrochenen Stunden gewährt werden. Tägliche Einsatzzeit Die maximale tägliche Einsatzzeit des Fahrers beträgt 13 Stunden ab/bis Betriebshof bzw. Hotel. Danach muss eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden eingehalten werden. Ist eine Einsatzzeit von mehr als 15 Stunden erforderlich, dann kann dies mit einer Zweimannfahrerbesetzung realisiert werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von uns! Kurzpausen / Lenkzeitunterbrechung Unabhängig von den Bedürfnissen der Fahrgäste, muss der Fahrer nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Unterbrechung von 45 Minuten einlegen. Diese Unterbrechung darf auch in zwei Abschnitten von mindestens 15 Minuten und mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden. Reiserecht Wer Busreisen organisiert und durchführt ist „Reiseveranstalter“. Jeder der wenigstens zwei Leistungen zu einer „Pauschalreise“ bündelt und zu einem Gesamtpreis anbietet, ist Reiseveranstalter im Sinne der EU-Pauschalreise-Richtlinie. Das gilt sowohl für Tages- als auch für Mehrtagesreisen. Dies hat für Einrichtungen, wie z.B. Vereine oder z.B. auch Schulen oder kirchliche und karitative Organisationen, erhebliche haftungsrechtliche, gewerbe- und steuerrechtliche Konsequenzen. Ob jemand als Reiseveranstalter eingeordnet wird, beurteilt sich ausschließlich aus Sicht des Reisekunden (und nicht etwa nach dem„eigenen“ Willen des „Veranstalters“ oder interner rechtlicher Vereinbarungen!). Und: Wer mehr als ein bis zweimal Reisen im Jahr veranstaltet, wird vomGesetzgeber„automatisch“ als Reiseveranstalter eingeordnet. Der „Reiseveranstalter“ muss also wissen, • dass er gegenüber dem Reisegast ganz bestimmte Informationspflichten (BGB Informationspflichtenverordnung) erfüllen muss, er vollumfänglich dem Reisevertragsrecht, teils komplizierten gesetzlichen Pflichten unterliegt • dass er eine Insolvenzabsicherung benötigt und einen Sicherungsschein ausgeben muss (einzige Ausnahme: Reisen die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung enthalten und nicht mehr als 75 € kosten) • dass er gegenüber dem Reisegast für die fehlerfreie Erfüllung des Vertrages haftet • dass er nicht nur für die eigene Tätigkeit haftet, sondern auch für die seiner Erfüllungsgehilfen, also für das Beförderungsunternehmen, wenn z.B. das Beförderungsmittel oder die Beförderung selbst nicht in Ordnung ist oder das Hotel, wenn z.B. die Unterkunft oder das Essen mangelhaft ist • dass er in unbegrenzter Höhe haftet, da nur bei Sachschäden eine Haftungsbegrenzung über die Allgemeinen Reisebindungen (ARB) möglich und zulässig ist Nutzen Sie also unbedingt Reiseprofis und setzen Sie sich nicht für Sie unkalkulierbarer Haftungsrisiken durch eine unerfahrene „Reiseveranstaltertätigkeit“ aus – die rechtlich sichere Alternative ist die Einschaltung eines erfahrenen und kompetenten Reisebusunternehmens, das • die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, • mit den rechtlichen Bestimmungen vertraut ist • und über jahrelange praktische Erfahrung in der Organisation und Abwicklung von Reisen verfügt. Wir als Reiseprofi kennen die Risiken des Geschäfts und sind dagegen für Sie versichert! Wichtige Infos Lenk- und Ruhezeitenregelungen für Busfahrer Wichtige gesetzliche Informationen für Sie zur Organisation Ihrer Schulfahrt Gemeinsame Ausflüge und Reisen sind eine wunderbare Förderung des Zusammenhalts der Klasse. Doch sollten Sie als Organisator auch die gesetzlichen Vorschriften im Auge behalten. Dafür möchten wir Ihnen einige wichtige rechtliche Informationen zur Verfügung stellen.

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