Katalog

Buchung (089) 212685010 227 REISEBEDINGUNGEN 7.2. Umbuchung 7.2.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsabschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderung des Vertrages. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich wird, weil Geldhauser Reisen keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden erteilt hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenfrei möglich. 7.2.2. Werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss dennoch Änderungen und Umbuchungen ermöglicht und vorgenommen, ist Geldhauser Reisen berechtigt, eine Umbuchungsgebühr von € 25,-/Person, bei Ferienwohnungen € 25,-/Objekt, oder - nach ausdrücklicher vorheriger Information über anfallende Mehrkosten - die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten zu berechnen. Eine Umbuchung ist bei Einhaltung nachstehender Fristen möglich: (1) Bus-, Bahn- und Flugreisen sowie Pauschalaufenthalte bis zum 22. Tag (2) Schiffsreisen oder kombinierte Bus-/Schiffsreisen bis zum31. Tag Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Fristen erfolgen, können - sofern ihre Durchführung möglich ist - nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 7.1.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7.3. Vertragsübertragung - Ersatzperson Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS, etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e BGB). Geldhauser Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende Geldhauser Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Geldhauser Reisen darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Geldhauser Reisen hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende nach Reisebeginn einzelne Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Reisepreises. Geldhauser Reisen wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt. 9. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden 9.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat Geldhauser Reisen einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn Geldhauser Reisen wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 9.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von Geldhauser Reisen nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt Geldhauser Reisen oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). Der Reiseleiter oder sein sonstiger Vertreter von Geldhauser Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist; er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe 9.3.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Geldhauser Reisen hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung; im Übrigen gilt Ziff. 9.2. 9.3.2. Wenn der Geldhauser Reisen nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. 9.3.3. Geldhauser Reisen kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Geldhauser Reisen ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung, etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 9.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 9.1. wird verwiesen. 9.5. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert Geldhauser Reisen die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 9.6. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat Geldhauser Reisen den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 9.7. Anrechnung von Entschädigungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen Geldhauser Reisen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 10. Haftungsbeschränkung 10.1. Die vertragliche Haftung von Geldhauser Reisen für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder Geldhauser Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach der EG-Verordnung 261/2004 bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3. Geldhauser Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die außerhalb der Pauschalreise als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge, u.a.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 10.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Ge3ldhauser Reisen gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 10.5. Kommt Geldhauser Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen vonWarschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. 10.6. Auf Ziff. 9.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen. 11. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden 11.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt. 11.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung demBeförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche. 11.3. In allen Fällen des vorzeitigen Rücktransports des Reisenden hat dieser Geldhauser Reisen auf besondere Umstände (körperliche Beeinträchtigungen, medizinisch notwendige Versorgung, etc.) hinzuweisen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 12. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten 12.1. Geldhauser Reisen unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). 12.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 12.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich Geldhauser Reisen nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 12.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung, etc.). Insofern gilt Ziff. 7. (Rücktritt) entsprechend. 13. Verjährung - Geltendmachung 13.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber Geldhauser Reisen oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. 13.2. Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit demTage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 14. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform 14.1. Geldhauser Reisen nimmt nicht an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 14.2. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit (Online-Streitbeilegungsplattform). 15. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens informiert Geldhauser Reisen den Reisenden bei der Buchung wie folgt über die Fluggesellschaft(en), die im Rahmen der gebuchten Reise die Beförderung leisten: 15.1. In der Katalogausschreibung ist bei der jeweiligen Reise die für die Flugbeförderung eingesetzte Fluggesellschaft angegeben. 15.2. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist Geldhauser Reisen dazu verpflichtet, den Kunden darüber zu unterrichten, welche Fluggesellschaft voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die durchführende Fluggesellschaft feststeht, wird der Reisende von Geldhauser Reisen unverzüglich darüber informiert. 15.3. Wechselt die im Katalog genannte oder die dem Reisenden später benannte Fluggesellschaft in zulässiger Weise, ist Geldhauser Reisen verpflichtet, den Reisenden darüber unverzüglich zu informieren. 15.4. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte und Ansprüche des Reisenden nach der eingangs bezeichneten EUVerordnung, aus sonstigen anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen unberührt. 15.5. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste über Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist („Black List“), ist auf der Internetseite von Geldhauser Reisen oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/search_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von Geldhauser Reisen einzusehen. 16. Versicherungen 16.1. Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über Geldhauser Reisen auch weitere Versicherungen für die Reise wie Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen. 16.2. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen. 17. Schlussbestimmungen 17.1. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung 08/2022 17.2. Alle personenbezogene Daten, die Geldhauser Reisen zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. 17.3. Die Rechtsbeziehungen zwischen Geldhauser Reisen und Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Solche Reisende können Geldhauser Reisen ausschließlich an deren Sitz verklagen. 17.4. Für Klagen von Geldhauser Reisen gegen Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand das Landgericht München I vereinbart. Reiseveranstalter: Geldhauser Linien- und Reiseverkehr GmbH & Co.KG, Fichtenstr. 29, 85649 Hofolding (AG München HRA 56923) Tel.: 089 / 21 26 85 010 E-Mail: reisen(at)geldhauser.de Reisevermittler: wie Reiseveranstalter Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter Kundengeldabsicherer: tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH Borsteler Chaussee 51 22453 Hamburg Policen-Nummer: 1130560420

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