Katalog

raums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Eisinger-Reisen wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Ausgenommen Flug- und Schiffsreisen Rücktritt bis 45 Tage vor Reiseantritt = 10 % des Reisepreises Vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt = 30 % des Reisepreises Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt = 50 % des Reisepreises Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt = 75 % des Reisepreises Vom 6. Bis 2. Tag vor Reiseantritt = 80 % des Reisepreises Ab dem 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise = 90 % des Reisepreises Bei Rücktritt von Reisen, bei denen Eintrittskarten, Bahn- und Schifffahrten o. ä. Zusatzleistungen enthalten sind, werden zusätzlich die Kosten hierfür voll in Rechnung gestellt sofern kein Ersatz gefunden wurde. 5.3. B ei Seekreuzfahrten und Flusskreuzfahrten gelten gesonderte Stornobedingungen. Diese kann der Reisende der mit der Reiseanmeldung/Reisebestätigung zugesandten Routenbeschreibung (vor Abschluss des Reisevertrages) ersehen. Bei Flugreise gelten gesonderte Stornobedingungen: Rücktritt bis 35 Tage vor Reiseantritt = 30 % des Reisepreises vom 34. bis 22. Tag vor Reiseantritt = 50 % des Reisepreises vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt = 75 % des Reisepreises vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt = 85 % des Reisepreises vom 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt = 90 % des Reisepreises am Anreisetag und bei Nichtanreise = 95 % des Reisepreises 5.4. D em Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Eisinger-Reisen nachzuweisen, dass Eisinger-Reisen überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Eisinger-Reisen geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. E isinger-Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Eisinger-Reisen nachweist, dass Eisinger-Reisen wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Eisinger-Reisen verpflichtet die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.6. I st Eisinger-Reisen infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Eisinger-Reisen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.7. D as gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von Eisinger-Reisen durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Eisinger-Reisen 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. D er Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie der Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 6.1. E in Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Eisinger-Reisen keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Eisinger-Reisen bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, wird Eisinger-Reisen dem Kunden/Reisenden die tatsächlich für die Umbuchung entstandenen Kosten berechnen. 6.2. U mbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 7.1. E isinger-Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Eisinger-Reisen beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Eisinger-Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Eisinger-Reisen ist verpflichtet dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von Eisinger-Reisen später als 2 Wochen bei Bus-Mehrtagesreisen bzw. 4 Wochen bei Flugreisen und Kreuzfahrten vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. W ird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. E isinger-Reisen kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Eisinger-Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten beruht. 8.2. K ündigt Eisinger-Reisen, so behält Eisinger-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Eisinger-Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Eisinger-Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. R eiseunterlagen: Der Kunde hat Eisinger-Reisen oder seinen Reiservermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Eisinger-Reisen mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen b) Soweit Eisinger-Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Eisinger-Reisen vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Eisinger-Reisen vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Eisinger-Reisen zur Kenntnis zu bringen. d) Der Vertreter von Eisinger-Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Eisinger-Reisen zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Die gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Eisinger-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. G epäckbeschädigung und Gepäckverspätungen bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfe verlangen. a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Eisinger-Reisen können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Eisinger-Reisen, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. D ie vertragliche Haftung von Eisinger-Reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. E isinger-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Eisinger-Reisen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Eisinger-Reisen haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Eisinger-Reisen ursächlich geworden sind. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den §651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Eisinger-Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen 12.1. E isinger-Reisen informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en), bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. S teht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Eisinger-Reisen verpflichtet dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Eisinger-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Eisinger-Reisen den Kunden informieren. 12.3. W echselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft wird Eisinger-Reisen den Kunden unverzüglich über denWechsel informieren. 12.4. D ie entsprechend der EG-Verordnung erstellt „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist)), ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Eisinger-Reisen einzusehen. 13. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften 13.1. E isinger-Reisen wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. D er Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Eisinger-Reisen nicht unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. E isinger-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Eisinger-Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Eisinger-Reisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 14.1. E isinger-Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Eisinger-Reisen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Eisinger-Reisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. Mitglied im RDA Reiseveranstalter ist Eisinger Reisen e.K. Inhaber: Petro Eisinger Speyerer Straße 1a 76863 Herxheim Tel. 07276-96440 E-Mail: info@eisinger-reisen.de www.eisinger-reisen.de 91

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